【史料・解説】ニュルンベルク諸法(1935年)

三成美保(掲載2014.08.15)

解説

ニュルンベルク諸法は、1935年9月15日に成立した3つの法をさす。当時、ニュルンベルクでナチ党大会が開かれており、ヒトラーの発案で急遽、法律が成立したため、「ニュルンベルク法」とよばれる。ニュルンベルク諸法は、1935年9月16日のライヒ官報(Reichsgesetzblatt=RGBl)で公布され、1945年9月に廃止された。3法のうち、「ライヒ公民法」(史料①)と「ドイツ人の血と名誉を守るための法律」(史料②)は、反ユダヤ立法としてよく知られる。ナチスの反ユダヤ立法の第1の波をなすのは、「職業官吏再建法」(1933年4月7日)から4月22日、4月25日のユダヤ人医師・教師・学生の取り扱いについての法律であり、ニュルンベルク諸法は、第2の波を代表する法である(バーリー/ヴィッパーマン2001:42)。

①「ライヒ国旗法」
「ハーケンクロイツ(鉤十字)」をライヒ国旗(ドイツ国旗)として定めた。
②「ライヒ公民法」
「国籍保持者」と「ライヒ公民」を区別した。ユダヤ人などは「国籍保持者」であっても「ライヒ公民」にはなれない。「ライヒ公民」は「ドイツ人あるいはこれと同種の血を持つ国籍保持者のみがなれる」とされ、「ライヒ公民」のみが選挙権や公務就任権など政治的権利をもつと定められた。また、「ライヒ公民」はドイツ民族とドイツ国家に忠誠を誓う意思を持たねばならず、それにふさわしい態度をとることによってその意思が証明されるとした。
③「ドイツ人の血と名誉を守るための法律」
ユダヤ人と「ドイツ人ないし同種の血を持つ国籍保持者」の婚姻・婚姻外性交渉を禁止した。また、45歳以下の「ドイツ人あるいはその同種の血を持つ女性の国籍保持者」がユダヤ人家庭で雇われることやユダヤ人がドイツ国旗を掲げることも禁止した。

※「ライヒ」(Reich)は、通常は「帝国」と訳されるが、ナチス国家の場合、帝政ではないので、本HPでは「ライヒ」という語を用いる。なお、ナチスは、神聖ローマ帝国・ドイツ第二帝政に続く「第三帝国」ともよばれる。

●ライヒ公民法(その後の施行令)

≪1935年9月15日ニュルンベルク諸法の成立≫
●第1施行令(1935年11月14日) Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935
●第2施行令(1935年12月21日)
●第3施行令(1938年6月14日) Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938
●第4施行令(1938年7月25日) Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. Juli 1938
●第5施行令(1938年9月27日) Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938
●第6施行令(1938年10月31日) Sechste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 31. Oktober 1938
≪1938年11月9-10日「水晶の夜」事件(ユダヤ人商店の破壊・シナゴーグの焼き討ち事件)≫
●第8施行令(1939年1月17日) Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 17. Januar 1939
●第10施行令(1939年7月4日) Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939
●第11施行令(1941年11月25日) Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941
●第12施行令(1943年4月25日) Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943
●第13施行令(1943年7月1日)Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943

「ライヒ公民法第1施行令」(1935年11月14日)における「ユダヤ人」の定義

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ニュルンベルク諸法にもとづく「ユダヤ人」の定義(クリックすると拡大)

「ライヒ公民法」も「ドイツ人の血と名誉を守るための法律」も、「ユダヤ人」を明確に定義していなかった。「ユダヤ人」を定義したのが、「ライヒ公民法第1施行令」(1935年11月14日)(史料③)である。「完全ユダヤ人」と「混血ドイツ人」(第1級・第2級)に分けられた。

●【A】完全ユダヤ人
①4人の祖父母のうち3人以上がユダヤ教共同体に所属している場合は、本人の信仰を問わず「完全ユダヤ人」。
②4人の祖父母のうち2人がユダヤ教共同体に所属している場合
1)ニュルンベルク法公布日以降に本人がユダヤ教共同体に所属している者は、「完全ユダヤ人」
2)ニュルンベルク法公布日以降にユダヤ人と結婚している者は、本人の信仰を問わず「完全ユダヤ人」
3)ニュルンベルク法公布日以降に結ばれたドイツ人とユダヤ人の婚姻で生まれた者は、本人の信仰を問わず「完全ユダヤ人」
4)1936年7月31日以降にドイツ人とユダヤ人の婚外交渉によって生まれた者は、本人の信仰を問わず「完全ユダヤ人」

●【B】半ユダヤ人(第1級混血)(法的にはドイツ人)
・上記【A】②のいずれにも該当しない者は、「第1級混血」(ドイツ人)

●【C】半ユダヤ人(第2級混血)(法的にはドイツ人)
・4人の祖父母のうち1人がユダヤ教共同体に所属している者は、「第2級混血」(ドイツ人)

【1937年の内務省調査】
「完全ユダヤ人」・・・77万5000人(ユダヤ教徒ユダヤ人:47万5000人、非ユダヤ教徒ユダヤ人:30万人)
「第1級混血」と「第2級混血」の合計・・・75万人

【「混血」の処遇】
「混血」は、法律上はドイツ人とされた。しかし、1944年10月、「第1級混血」の男性には強制収容所で強制労働が義務付けられた。同年11月、すべての「混血」は公職から追放された。

史料

①史料:ライヒ公民法 Reichsbürgergesetz.Vom 15. September 1935.) (RGBl. I S. 1146)

Reichsbürgergesetz_v._15.9.1935_-_RGBl_I_1146

Reichsbürgergesetz_v._15.9.1935_-_RGBl_I_1146(クリックすると拡大)

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.

§ 2
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.

§ 3
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern Frick

②史料:ドイツの血と名誉を保護するための法律(1935年) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre(Vom 15. September 1935.) (RGBl. I S. 1145) 

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Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
(1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

§ 2
Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

§ 3
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

Blutschutzgesetz_v.15.9.1935_-_RGBl_I_1147

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§ 4
(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.

§ 5
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 7
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.

Nürnberg, den 15. September 1935,am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern Frick
Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner
Der Stellvertreter des Führers R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich

③史料:「ライヒ公民法第1施行令」(1935年11月14日) Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vom 14. November 1935)(RGBl. l/1935. S. 1333)

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RGBL_I_1935_S_1333(クリックすると拡大)

Auf Grund des §3 des Reichsbürgergesetzes Vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl.1 S.1146) wird folgendes verordnet:

§1 (1) Bis zum Erlass weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichstagswahlrecht besessen haben oder denen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht. (2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht entziehen.

§2 (1) Die Vorschriften des § 1 gelten auch für die staatsangehörigen jüdischen Mischlinge. (2) Jüdischer Mischling ist. wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach §5 Abs.2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres. wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft an- gehört hat.

§3 Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichsminister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Übergangs- zeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern gestatten. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt.

§4 (1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimm- recht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein Öffentliches Amt nicht bekleiden. (2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet. (3) Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt. (4) Das Dienstverhältnis der Lel1rer an öffentlichen jüdischen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens unberührt.

§5 (1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. §2 Abs.2 Satz 2 findet Anwendung. (2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling. a) der beim Erlass des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird, b) der beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet, c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl.1 S.1146) geschlossen ist, d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31.Juli 1936 außerehelich geboren wird.

§6 (1) Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über §5 hinausgehen. bleiben sie unberührt. (2) Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes. die über §5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt wer- den. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung ist bei dem Reichsminister des Innern zu stellen.

§7 Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen.